Ist die E-Bike Aufbewahrung in der Garage zulässig? Weg vom Auto und hin zum E-Bike: Der Trend zur Elektromobilität stellt Mieter vor ein Parkproblem, denn die Garagenverordnung ist in vielerlei Hinsicht veraltet. Für E-Bike Besitzer treten eine Reihe von Fragen auf, die folgender Beitrag beantwortet.
E-Bikes dürfen laut Garagenverordnung nicht in Tiefgaragen abgestellt werden, da die Nutzung allein Kraftfahrzeugen vorbehalten ist. Mofas und Motorräder dürfen abgestellt werden. Da Bau- und Brandschutzvorschriften Landesrecht sind, enthalten diese Gesetze für den Standort gültige Regelungen.
E-Bike Aufbewahrung in der Garage zulässig? 7 Dinge zu beachten
1. Wie definiert die StVG ein Kraftfahrzeug?
Die Garagenverordnung basiert im Wesentlichen auf dem Straßenverkehrsgesetz StVG. Die Definition der Fahrzeuge unterscheidet sich in:
- Kraftfahrzeuge sind Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein
- Keine Kraftfahrzeuge sind Landfahrzeuge, die durch Muskelkraft bewegt werden und mit einem Hilfsantrieb von maximal 0,25 kW ausgestattet sind. Beim Erreichen von 25 km/h und ohne Tretkraft stellt der Motor die Unterstützung ein.
Pedelecs, die den größten Teil elektrischer Fahrräder ausmachen, zählen als Fahrräder.
2. Bewertung einer Gemeinschaftsgarage nach Brandschutz
Wie bereits erwähnt, ist die Garagenverordnung für Kraftfahrzeuge im oben genannten Sinn formuliert.
Fahrräder und Pedelecs fallen demnach nicht in diesen Geltungsbereich. Da der baurechtliche Aspekt Pedelecs als normales Lagergut bewertet, sind sie in separaten Lagerräumen unterzubringen.
In der Praxis jedoch werden Fahrräder in Tiefgaragen untergestellt.
Neben den Brandschutzvorschriften gilt es auch andere Besonderheiten in Garagen zu beachten: Fahrradfahrer benötigen 2,20 m lichte Höhe, die Garagenverordnung schreibt jedoch 2 m Deckenhöhe vor. (1)
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3. E-Bikes brennen anders als Kraftfahrzeuge
Der Grund, warum Pedelecs in Tiefgaragen nicht erwünscht sind, liegt in dem weitgehend unerforschten Brandverhalten.
Das vom zuständigen Bundesministerium unterstützte Forschungsprojekt SUVEREN fand heraus, dass Elektrofahrzeuge nicht intensiver brennen als Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor.
Deutliche Unterschiede ergaben Lithium-Ionen-Batterien bei der Wärmefreisetzung, beim heftigen Brandverhalten durch “thermischen Run-away” und die Zusammensetzung der entstehenden Gase.
Zudem kann das Löschwasser den brennenden Akku nicht erreichen, der in einem Metallgehäuse eingeschlossen ist. (2, 3)
4. Ist die Montage von Fahrradständern erlaubt?
Gemäß der geltenden Garagenverordnung von 1937 (9) beinhaltet die Zweckbestimmung auch das Abstellen fahrtüchtiger Anhänger und in “unerheblichen Mengen” brennbare Stoffe sowie Zubehör für Kraftfahrzeuge, wie Reifen, Kindersitze, Skibox oder Gepäckträger (zum Transport von E-Bikes).
Die Montage eines E-Bike-Ständers (4) ist nach dem Urteil des LG Hamburg (5) untersagt, da der Bügel das ungehinderte Befahren der Stellplätze mit dem Pkw einschränkt.
Weiterführender Umfang des Nutzungsrechts für Fahrräder, E-Bikes und Fahrradanhänger setzt das Einverständnis des Vermieters voraus, das als Klausel in den Mietvertrag aufgenommen wird. (6)
Platzsparende Wandhalterungen beanspruchen keinen Stellplatz.
5. E-Bikes in der Landesbauordnung (LBO)
Seit 1990 legen immer mehr Bundesländer in den jeweiligen LBO fest, dass bei neu gebauten Mietshäusern für mehr als zwei Parteien wetterfeste Stellplätze für Fahrräder geschaffen werden müssen, die auch zum Abstellen von Kinderwagen oder Rollstühlen freigegeben sind.
6. Laden von E-Bikes in der Tiefgarage
Bisher war das Aufladen von E-Bikes eine Frage der Absprache mit dem Vermieter oder der Wohneigentümergemeinschaft. Vermieter und Mieter sollten eine Regelung treffen, um Streit mit anderen Mietern zu verhindern, die kein Pedelec besitzen.
Dabei geht es weniger um die 15 Cent Stromkosten pro Akkuladung, sondern um die gerechte Kostenverteilung. Die Aufladekosten dürfen nicht in die Umlage für gemeinschaftlich genutzte Treppenhausbeleuchtung einfließen.
Im Dezember 2020 hat die Bundesregierung ein Gesetz verabschiedet, wonach E-Bike Besitzer Anspruch auf eine Lademöglichkeit im Fahrradkeller geltend machen können, wenn zum Einbau eine schwerwiegende Schädigung der Bausubstanz ausbleibt. In einer WEG wären damit einstimmige Beschlüsse nicht mehr erforderlich. (7)
7. Erreichbarkeit des Fahrradkellers
Ein Fahrradkeller sollte einfach über eine Rampe oder ebenerdig zu erreichen sein. Müssen Radfahrer mehrere Treppen und selbstschließende Feuerschutztüren passieren, ist dies umständlich, doch gesetzlich bindend.
Mieter können im Gespräch mit dem Vermieter möglicherweise eine Ausnahme zum Parken in der Garage erwirken, wenn Fluchtwege frei bleiben und niemand behindert wird. (8)
Was in einer Garage erlaubt ist, erklärt das ADAC – Video: