Darf ich trotz Führerscheinentzug oder Fahrverbot mit dem E-Bike fahren? Wenn Sie Ihren Führerschein vorübergehend abgeben müssen, sind Sie als Pendler auf der Suche nach einer alternativen Fahrgelegenheit.
Ob Sie mit dem E-Bike zum Job fahren dürfen, hängt von dem Typ des motorisierten Fahrrads ab. Was dabei zu beachten ist, klären wir im folgenden Beitrag.
E-Bike nach Führerscheinentzug – Welche motorisierten Fahrräder sind betroffen?
Zuerst gehen wir auf die Unterschiede bei den motorisierten Fahrrädern ein. Obwohl sich hierzulande der Begriff E-Bike eingebürgert hat, so handelt es sich beim typischen E-Bike meist um ein Pedelec, das nicht schneller als 25 km/h fährt. Damit wollen wir Missverständnisse ausräumen, die später zu Problemen führen, wenn es um gesetzliche Vorgaben geht.
Paragraf 1 StVG Absatz 2 und 3 definiert, wann motorisierte Fahrräder als Kraftfahrzeuge eingestuft werden oder nicht (1).
Das Pedelec zählt als Fahrrad
Hier erfolgt motorische Unterstützung der Tretkraft bis maximal 25 km/h, dann schaltet der Motor ab. Ein Pedelec Motor besitzt 250 W Nennleistung und darf auch eine Anfahrhilfe aufweisen, die das Fahrrad ohne Treten bis maximal 6 km/h vorwärts bewegt.
Erfüllt der Motor diese Vorgaben, wird das sogenannte Pedelec vor dem Gesetz als Fahrrad eingestuft. Das zeitlich begrenzte Fahrverbot trifft in diesem Falle nicht zu.
Erlaubt: Ein Pedelec mit Anfahrhilfe dürfen Sie ohne Fahrerlaubnis nutzen
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E-Bike und Speed Pedelec
E-Bikes lassen sich ohne Treten fortbewegen, wobei die Höchstgeschwindigkeit außer acht gelassen wird. Ein Speed Pedelec erreicht bis zu 45 km/h Höchstgeschwindigkeit.
Damit zählen beide Varianten vor dem Gesetz als Kleinkrafträder oder Leicht-Mofas.
Falls Sie während eines Fahrverbots auf einem E-Bike oder S-Pedelec im Straßenverkehr unterwegs sind, erfüllt dies den Strafbestand “Fahren ohne Fahrerlaubnis”. Sie sollten sich genau überlegen, ob es nicht sinnvoller wäre, den Bus zu nehmen:
Falls Sie mit dem E-Bike bei einer Verkehrskontrolle ertappt werden, winken empfindliche Strafen oder das E-Bike wird eingezogen. Im Wiederholungsfall wird aus einem Fahrverbot ein Führerscheinentzug.
Verboten: E-Bike und S-Pedelec zählen vor dem Gesetz als Kleinkrafträder
Fahren ohne Fahrerlaubnis – das erwartet Sie
Der § 21 Absatz 1 StVG erläutert die Folgen, wenn Sie ohne Fahrerlaubnis fahren (2).
Mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe muss rechnen, wer selbst fährt oder als Halter des betreffenden Fahrzeugs eine Person ohne genannte Voraussetzungen fahren lässt.
Bis zu 6 Monaten Freiheitsstrafe oder bis zu 180 Tagessätzen erhält, wer fahrlässig nach § 21 Absatz 1 handelt.
Das Fahrzeug kann bei dem Tatbestand nach Artikel § 21 Absatz 1 StVG eingezogen werden. Ebenfalls droht der Einzug, wenn das gleiche Delikt innerhalb der vergangenen drei Jahre verurteilt wurde.
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Fahrverbot oder Führerscheinentzug?
Der Gesetzgeber unterscheidet, ob gegen den Verkehrssünder der Entzug der Fahrerlaubnis oder ein befristetes Fahrverbot ausgesprochen wurde.
Ein Fahrverbot verhängt das Gericht oder die Bußgeldbehörde für die Dauer von maximal drei Monaten. Für die Dauer des Entzugs ist dem oder der Betroffenen untersagt, im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug zu führen.
Obwohl im Vergleich zum Führerscheinentzug das Fahrverbot die mildere Strafe ist, betrifft dies alle motorisierten Fahrzeuge inklusive ein E-Bike mit Kennzeichen.
Der Verurteilte darf während der auferlegten Strafdauer nur ein anderes motorisiertes Fahrzeug führen, wenn im Urteil das Fahrverbot ausdrücklich auf ein bestimmtes Fahrzeug beschränkt ist.
Ist diesbezüglich nichts vermerkt, und der Verkehrssünder nutzt das versicherungspflichtige E-Bike trotzdem, riskiert er ein Strafverfahren.
Ausnahme: Wenn der Verkehrssünder seine Pkw-Führerscheinprüfung vor dem 1.4.1980 abgelegt hat oder wenn er eine gesonderte Mofa-Prüfbescheinigung vorweisen kann.
Fazit – E-Bike nach Führerscheinentzug
Ein Pedelec oder E-bike mit Anfahrhilfe und 25 km/h Höchstgeschwindigkeit ist Ihre Alternative, ohne Fahrerlaubnis oder Führerscheinentzug gesetzeskonform motorisiert zu fahren.