Fahrradträger auf Anhängerkupplung am Wohnmobil erlaubt?

Fahrradträger Anhängerkupplung Wohnmobil erlaubt

Sie besitzen noch einen Fahrradträger für den Pkw, der nutzlos in der Garage verstaubt und nur Platz wegnimmt? Jetzt kommt Ihnen der Gedanke, den Träger ans Wohnmobil zu montieren, um die Bikes in den Urlaub mitzunehmen. Ist ein Pkw-Fahrradträger auf der Womo-Anhängerkupplung erlaubt?

Ein mobiler Pkw Fahrradträger darf nicht auf der Anhängerkupplung eines Wohnmobils genutzt werden. Die StVZO schreibt 40 cm maximalen Abstand zwischen den Heckleuchten am Fahrzeug und am Träger vor, zudem muss die Sichtbarkeit von der Seite bestimmten Winkeln entsprechen. Dafür ist der Pkw-Träger in jeder Hinsicht zu schmal.

Wie bewertet die StVO einen Fahrradträger am Wohnmobil?

Ein abnehmbarer Fahrradträger zählt grundsätzlich als Ladung. Die allgemeine Betriebserlaubnis soll die richtige Befestigung an dem Pkw sicherstellen, doch sie gilt nicht für die Nutzung an einem Womo.

Wird der Fahrradträger jedoch fest an das Fahrzeug montiert, handelt es sich nicht mehr um Ladung, sondern um einen Bestandteil des Fahrzeugs.

Damit gelten die Anbauvorschriften für Beleuchtungseinrichtungen an Kraftfahrzeugen.

Nicht nur verdeckte Beleuchtung beanstandet der Gesetzgeber

Verdeckt die Ladung die Rückleuchten und das amtliche Kennzeichen, sind diese am Träger zu wiederholen und die Schaltvorschriften einzuhalten.

  • Die elektrische Schaltung der Nebelschlußleuchten ist so auszuführen, dass am Fahrzeug vorhandene Nebelschlussleuchten abgeschaltet werden.
  • Die jeweilige Ab- und Wiedereinschaltung der Nebelschlussleuchten muss selbsttätig durch Aufstecken oder Abziehen des Steckers für die zusätzlichen Nebelschlussleuchten erfolgen

Für Pkws ausgelegte Fahrradträger sind zu schmal für die Abmessungen eines Wohnmobils und damit unzulässig.

Grund dafür sind die Nebelschlussleuchte und Heckleuchten des Trägers, deren Abstand zu den Seiten des Womos mehr als 40 cm beträgt, siehe § 53 Absatz 4 StVZO.

Freie Rückleuchten reichten nicht aus

Nicht nur von hinten her, sondern auch der Sichtwinkel der Beleuchtung muss § 49a StVZO Abs. 9a entsprechen:

“…lichttechnischen Einrichtungen fest anzubringen, wenn Ladungsträger oder mitgeführte Ladung auch nur teilweise in die in Absatz 1 Satz 4 geforderten Winkel der vorhandenen vorgeschriebenen Leuchten am Kraftfahrzeug oder Anhänger hineinragen”.

Das bedeutet im Einzelnen:

  • Bremsleuchten: horizontal 45 ° und vertikal 15 °
  • Rückleuchten: horizontal 45 ° innen bis 80 ° außen, vertikal 15 °
  • Rückfahrscheinwerfer: 1er horizontal 45 °, 2er horizontal 30 ° innen bis 45 ° außen,vertikal 15 ° nach oben und 5 ° nach unten.

Erteilt der TÜV eine Genehmigung?

Nein, der TÜV gibt einen abnehmbaren Pkw-Kupplungsträger für ein Womo nicht frei, da Vorschriften für die Zulassung eines Kfz hier nicht zutreffend sind.

Es handelt sich um Ladung, deren Beleuchtung am Womo nicht der StVZO entspricht.

Darf man zusätzliche Rückstrahler anbringen?

Manche Womo-Besitzer kennzeichnen die Fahrzeugseiten mit aufgeklebten Rückstrahlern an den Fahrzeug Außenkanten.

Ob diese Lösung zulässig ist, sollten Sie bei der Verkehrspolizei oder dem TÜV nachfragen. Voraussetzung ist die Erkennbarkeit durch zusätzliche, vorschriftsmäßig angebrachte Beleuchtung.

Über Max Wegner

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