Ist ein Notstromaggregat genehmigungspflichtig? Überall sieht man auf den Campingplätzen mobile Generatoren und auch Ihr Nachbar zu Hause betreibt eine Solaranlage. Steht ein Stromerzeuger auch auf Ihrer Wunschliste, sind bereits vor dem Kauf kleine, jedoch unerlässliche bürokratische Hürden zu überwinden.
Sobald eine Verbindung zum öffentlichen Stromnetz besteht, ist ein Notstromaggregat meldepflichtig, Ausnahmen bilden lediglich Inselanlagen, Nulleinspeisung, bewegliche Generatoren und Kleinerzeuger unter 1000 kWh Leistung. Die kostenlose Anmeldung im Marktstammdatenregister dient der Übersicht und der Identifizierung aller aktiven Teilnehmer am Strommarkt.
Wann muss das Notstromaggregat angemeldet werden?
- Sofort bei Inbetriebnahme müssen Neue EEG- und KWK-Anlagen angemeldet werden, ansonsten erhalten Sie keine Fördergelder.
- Einen Monat beträgt die Frist, um Änderungen der im Register hinterlegten Daten zu aktualisieren
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Wann ist ein Notstromaggregat genehmigungspflichtig?
Der deutsche Paragraphendschungel rankte besonders dicht im Bereich um Notstrom- und USV-Anlagen, doch die Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Anmeldung hat die Bundesnetzagentur 2019 mit einem Papier des Erneuerbare-Energie-Gesetzes beendet.
Damit waren Betreiber von “Einheiten” nach § 5 Abs. 1 MaStRV verpflichtet, ihre Stromerzeuger und Stromspeicher (siehe § 2 Nr. 4 MaStRV) im Marktstammdatenregister anzumelden.
Unter “Einheiten” versteht der Gesetzgeber neben Notstromaggregaten auch:
- Photovoltaikanlagen, Batteriespeicher,
- Kraft-Wärmekopplungs-Anlagen,
- Blockheizkraftwerke, Balkonkraftwerke
- oder Biogasanlagen.
Da das Gesetz keine Bagatellgrenze nannte, bedeutete dies, dass auch Kleinst-Einheiten zur Erzeugung und Speicherung von Strom sowie USV-Anlagen zur unterbrechungsfreien Stromversorgung der Registrierung unterlagen.
1 Monat Anmeldefrist für neue Anlagen
Für neue Stromerzeuger bestand eine einmonatige Anmeldefrist nach der Inbetriebnahme.
Stromerzeuger, während die Übergangsregelung für vorhandene Anlagen, die schon vor dem 31.01.2019 in Betrieb waren, bis zum 31.01.2021 verlängert wurde.
Besonders großer Aufwand wäre durch die unzähligen privat und gewerblich genutzten Kleinst-Stromerzeuger entstanden.
Nicht nur die Nutzer, auch die Netzbetreiber wären verpflichtet gewesen, jede einzelne Registrierung aus dem Marktstammregister mit anderen Daten abzugleichen und gegebenenfalls der Bundesnetzagentur zu melden.
Diesen übermäßigen Prüfaufwand hat auch die BNetzA erkannt und Bestandskunden empfohlen, die Anmeldefristen maximal auszuschöpfen.
Erleichterung bei der Registrierung
Den oben genannten Hinweis hat die BNetzA inzwischen aus ihren FAQ entfernt und stattdessen einen Link platziert (1), der Erleichterungen für die Registrierung von Notstromanlagen, Stromerzeugungsanlagen für Notbeleuchtungen und USV enthält.
Des Weiteren enthält der Text die generelle Registrierungspflicht für Notstromaggregate und USV mit zwei Ausnahmen:
- Die Anmeldepflicht entfällt für Inselanlagen (ohne Verbindung zum öffentlichen Stromnetz)
- sowie nicht ortsfeste Anlagen (auf Rollen).
Eine anmeldefreie “Inselanlage” ist jedoch nicht gegeben, wenn der Netzanschluss besteht und lediglich über Energieflussrichtung Sensoren und Schalter eine vorübergehende Trennung vom Netz möglich ist.
Bundesnetzagentur empfiehlt den Kauf von Notstromaggregaten (Mit Video) (2).
Lesenswert:
- Notstromaggregat Aufstellungsort – 10 kritische Dinge zu beachten
- Wie lange darf ein Notstromaggregat laufen?
- Was kostet ein Notstromaggregat für Einfamilienhaus? Ein Beispiel
Wann ist eine Notstromaggregat NICHT genehmigungspflichtig?
Darüber hinaus nennt die BNetzA Anwendungsfälle, wofür die Registrierung nicht erforderlich ist:
- Notstromerzeuger, deren Brutto-Leistung unter 1 MW (= 1000 kWh) liegt
- Notstromaggregate, die ausschließlich der Energieversorgung von Anschlussnutzeranlagen oder Teilen von Anschlussnutzeranlagen sicherstellen. Dies ist der Fall, wenn das Notstromaggregat ausschließlich dem Anwendungsbereich nach VDE-AR-N 4100, VDE-AR-N 4110, VDE-AR-N 4120 und VDE-AR-N 4130 dient.
- Die Registrierung einer USV ist entbehrlich, wenn der Generator ausschließlich für die USV eingesetzt wird. Erfüllt die USV noch andere Zwecke, besteht Anmeldepflicht beim MaStR. Bei USV fällt eine Leistungsschwelle weg
- Sicherheitsbeleuchtungsanlagen sind von der Registrierung befreit. Ihre Aufgabe ist es, bei Ausfall der regulären Beleuchtung automatisch und unverzüglich einen festgelegten Bereich für eine vorgegebene Zeit zu erhellen. Die Notbeleuchtung ist nicht zur Fortführung allgemeiner Tätigkeiten bei Stromausfall ausgelegt
Kurz gefasst heißt das:
Dient die von der Registrierung befreite Anlage noch anderen Zwecken, ist die Anmeldung erforderlich.
Die vollständigen Ausführungen zur Registrierungspflicht können Sie HIER nachlesen.
Eine versäumte Registrierung kann teuer werden
Bei der (kostenlosen) Registrierung handelt es sich um eine Meldepflicht.
Wer die Fristen überschreitet oder die Anlage nicht anmeldet, begeht nach § 95 Absatz 1 Nummer 5d des Energiewirtschaftsgesetzes eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann.
Die staatliche Förderung und Einspeisevergütungen können zurückgehalten werden oder entfallen. Tritt dies ein, ist die Stromerzeugungsanlage nicht mehr rentabel.
Freigabe durch den Netzbetreiber erforderlich
Planen Sie die Errichtung einer Solaranlage mit Nulleinspeisung, ist vor der Inbetriebnahme auch die Genehmigung des lokalen Netzbetreibers zwingend erforderlich.
Die Prüfung der zukünftigen Anlage auf Netzkonformität kann bis zu acht Wochen in Anspruch nehmen. Lediglich Inselanlagen sind von der Anmeldung beim Stromanbieter befreit.
Online Registrierung in Bayern
Besonders kundenfreundlich kann beim Bayern Netzwerk für Kommunen und Partner das Notstromaggregat angemeldet werden (3).
In dem Kundenportal stehen für das gesamte Netzgebiet im Freistaat PDF-Formulare bereit, die teilweise am PC ausfüllbar sind. Kommen Fragen auf, sind Mitarbeiter per Chat erreichbar.