2017 sorgte das Bundesverkehrsministerium für frischen (Fahrt-)wind in den jahrzehntealten Vorschriften zur Fahrradbeleuchtung StVZO.
Wie lange dreht sich in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) alles um die zulässige elektrische Spannung der Glühbirnen, wo selbst günstigste Baumarkt-Drahtesel schon mit serienmäßigen LED-Scheinwerfern, Akku-Fahrradleuchten und Nabendynamo daherkommen.
Nach einer zaghaften Anpassung der StVZO Fahrradbeleuchtung vor einigen Jahren, die auf den Einsatz abnehmbarer Lampen abzielte, gibt es nun den großen Wurf, die komplette Neufassung des § 67, der die Beleuchtungsvorschriften enthält.
Hier die schnelle Übersicht der wichtigsten Änderungen für die Fahrradbeleuchtung.
Welche Fahrradbeleuchtung ist Pflicht?
- Ein oder zwei nach vorn wirkenden Scheinwerfer für weißes Abblendlicht
- Reflektoren: vorn 1 weißer, hinten 1 roter Z-Großflächenreflektor
- Eine rote Schlussleuchte, nach StVZO zugelassen
- In Vorder- und Hinterrad mindestens 2 gelbe/orange Reflektoren
- Zwei gelbe Pedalreflektoren
- Eine Lichtmaschine (Dynamo, Nabendynamo) mit mindestens 3W Leistung und 6 Volt Spannung ODER eine batteriebetriebene Fahrradlampe ODER eine wiederaufladbare Akku-Leuchte
- Scheinwerfer und Schlussleuchte müssen nicht zusammen einschaltbar sein
- Fahrräder über 1 m Breite brauchen 2 Scheinwerfer und 2 Rücklichter
Welche Fahrradbeleuchtung ist erlaubt?
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- Schlussleuchte und roter Reflektor dürfen als Fahrradbeleuchtungsset in einer Einheit verbaut sein
- Bei eingeschalteter Standlichtfunktion darf die Schlussleuchte allein leuchten
- Ein weißer reflektierender Streifen an jedem Radmantel
- Weißes Tagfahrlicht und Fernlicht am Frontscheinwerfer
- Bremslicht und Standlicht an der Schlussleuchte
- weiße Speichensticks, wenn jede Speiche bestückt ist
- Ein zweiter Frontscheinwerfer
- Zusätzlich zur Mindestausstattung dürfen zusätzliche Reflektoren in den Speichen, am Sattel oder am Rahmen angebracht werden
- Schlussleuchte und Scheinwerfer dürfen nur gemeinsam einzuschalten sein, wenn sie mit Hilfe einer Lichtmaschine betrieben werden: § 67 Abs. 6 StVZO
Welche Beleuchtung ist unzulässig?
- Blinkende Rücklichter
- Blinkende, nach vorne gerichtete Fahrradbeleuchtung
- Blinkende Fahrtrichtungsanzeiger sind nur an mehrspurigen Fahrrädern erlaubt oder wenn Handzeichen nicht erkennbar sind.
- Farbiges Licht (grün, blau, etc.)
- Weniger als 10 Lux helle Beleuchtung
Die lichttechnischen Einrichtungen an Fahrradanhängern unterliegen auch einigen Änderungen, nachzulesen unter § 67 a Abs. 2 StVZO.
Die minimalen und maximalen Anbauhöhen der Beleuchtung nach § 67 Abs. 8 StVZO:
- Scheinwerfer für Abblendlicht: 400 mm – 1200 mm
- Rückstrahler vorne: 400 mm – 1200 mm
- Rotes Schlusslicht hinten: 250 mm – 1200 mm
- Rückstrahler hinten: 250 mm – 1200 mm
Welche Neuerungen gibt es bei der Fahrradbeleuchtung?
Lichttechnische Einrichtungen dürfen ineinander verbaut, zusammengebaut oder kombiniert sein, nur Fahrtrichtungsanzeiger bilden eine Ausnahme. Blinker dürfen nicht mit anderen Beleuchtungseinrichtungen kombiniert werden und sich “in ihrer Wirkung nicht gegenseitig beeinflussen.”
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Beleuchtung mit Batterie und Akku
Was viele Radler freut, ist die offizielle Zulassung batteriebetriebener Beleuchtung. Früher gab es ausschließlich die Dynamo-Pflicht, später kamen als Alternative Akkus hinzu, womit “wiederaufladbare Energiespeicher” gemeint sind.
Batterien versorgen hauptsächlich Rücklichter mit Strom. Dies hat den Vorteil, dass auch andere Stromspannung als die 6 Volt des früheren Dynamos genutzt werden können.
Der “wiederaufladbare Speicher” und die “Batterie” stehen beide im Singular. Das bedeutet wohl kaum, dass sich Fahrlicht und Rückleuchte einen Energiespeicher teilen dürfen.
Abnehmbare Beleuchtung
Abnehmbare Akkulampen und Batteriebeleuchtung müssen nicht mehr ständig am Rad verbleiben, sondern nur bei Dämmerung, schlechter Sicht und bei Dunkelheit angebracht sein.
Bei Sporträdern macht das Sinn und um Diebenstahl vorzubeugen, doch sollten die Fahrer bei einer Tour immer die Uhr im Auge behalten. Spätestens, wenn die Sonne untergeht, muss das Rad zu Hause stehen.
Die abnehmbaren Lichter müssen ständig betriebsbereit und vorschriftsmäßig mit einer Halterung angebracht sein, die sich nicht durch Erschütterungen beim Fahren verstellt.
Provisorische Befestigung mit Gummibändern oder Clips entspricht nicht der Vorschrift.
Beleuchtung mit K-Nummer verwenden
Daneben dürfen Sie nicht jede beliebige Akkulampe ans Rad montieren: Alle Lampen im Straßenverkehr müssen eine K-Zulassungsnummer des Kraftfahrt-Bundesamtes tragen. Diese setzt sich aus einem großen K, einer Wellenlinie und der Nummer zusammen.
Mountainbiker, die im Dunkeln abseits öffentlicher Straßen ihren Radsport ausüben, dürfen allerdings mit Kopflampen und Fahrlicht ohne K-Nummer leuchten. Nur im Straßenverkehr muss die Beleuchtung vorschriftsmäßig angebracht sein.
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Falls Sie Akku-Lampen verwenden, müssen zusätzlich vorn ein weißer und hinten ein roter Rückstrahler vorhanden sein.
An Dynamo-Lampen sind diese gewöhnlich integriert.
Nur noch ein Rückstrahler
Ein weiterer Pluspunkt für sportliche Fahrer ist der Wegfall des zweiten Rückstrahlers: Jetzt reicht es aus, nur noch einen roten Rückstrahler der Kategorie “Z” zu montieren, der nicht dreieckig sein muss und in der Rückleuchte integriert sein darf.
So lassen sich Räder ohne Schutzbleche problemlos für den Straßenverkehr ausrüsten.
[pullquote align=“normal“]Scheinwerfer und Schlussleuchte brauchen nicht zusammen einschaltbar zu sein (§67 Absatz 11.3) [/pullquote]Bedeutet, dass die Verkabelung beider Lampen wegfällt, die seit jeher ein störungsanfälliges Detail war.
Neu: Bremslicht, Fernlicht und Blinker bei der Fahrradbeleuchtung
Die nächste Neuerung folgt dem zeitgemäßen Stand der Technik: Rad-Scheinwerfer dürfen nun mit Tagfahrlicht und Fernlicht ausgestattet sein. Ebenso zeigt ein integriertes Bremslicht dem nachfolgenden Fahrzeug die Verlangsamung des Rades an.
Damit nähern sich Fahrräder technisch an Pkws und Motorräder an und es werden neue Sicherheits- und Sichtlevels erreicht.
Nur für Blinker an Fahrrädern gilt eine Einschränkung: Diese dürfen nur als „fahrtrichtunganzeigende Leuchten“ an Mehrspur-Rädern oder Pedelecs verwendet werden oder wenn Aufbauten das Handzeichen verdeckt.
Hier fragen sich viele Trekking-Urlauber mit einem großen Rucksack auf dem Rücken, ob sie das wohl betrifft?
Den ersten StVZO-konformen Blinker für Drei- und Vierräder hat der Hersteller HP Velotechnik auf den Markt gebracht.
Achtung: Blinkende Fahrleuchten und Rücklichter sind weiterhin verboten!
Nur an der Kleidung dürfen blinkende Sicherheitslichter getragen werden.
Unklar ist weiterhin, ob nur der blinkende Modus unzulässig ist, oder dürfen Scheinwerfer, die unter verschiedenen Betriebsarten auch blinken, gar nicht erst montiert werden?
Eigentlich eine Selbstverständlichkeit: Das Fahrlicht darf nicht blenden
Nach der aktuellen Gesetzesfassung dürfen zwei Scheinwerfer und Rücklichter am Rad angebracht werden. Bei Gefährten über einen Meter Breite ist dies sogar vorgeschrieben, da Handzeichen nicht gut genug sichtbar sind.
Die Einstellung des Fahrlichts stößt auf Kritik: Der frühere Absatz wurde ersatzlos im Text gestrichen. Darin hieß es, dass der Lichtkegel bis in fünf Metern Entfernung noch in halber Höhe wie am Reflektor scheinen muss.
Die neue Formulierung besagt, dass die Lampe so eingestellt werden muss, dass der Gegenverkehr nicht geblendet wird. So könnte der Radfahrer theoretisch den Lichtkegel steil auf seinen Vorderreifen richten und fest am Lenker anschrauben, denn sonst verstößt er gegen § 67 Absatz 2.
Trotzdem ist es interessant, dass immer noch die Stromspannung der Birnchen im Fokus steht, anstelle ein konkretes Lichtbild oder eine ausreichende Helligkeit zu benennen.
Reflektoren am Rad
Die Neufassung des § 67 Abs. 5.2 StVZO stellt klar, wie sogenannte “Speichen-Sticks” angebracht werden müssen. Jede Speiche muss demnach belegt sein, nur vier Hülsen oder jede zweite Speiche mit Hülsen auszustatten, ist unerlaubt.
Es bleibt allerdings unberücksichtigt, wie viele Speichen ein Rad hat. Während der Fahrt macht es kaum einen Unterschied, ob 16 oder 40 Hülsen angebracht sind, da das träge menschliche Auge durch den Ventilator-Effekt nur eine weiße Fläche erkennt.
Zudem fallen weiße Speichensticks im Scheinwerferlicht viel stärker auf, als die zwei vorgeschriebenen Katzenaugen.
Wen betreffen die Neuregelungen der StVZO bei der Fahrradbeleuchtung?
Das Verkehrsministerium sah die Notwendigkeit, den für die Beleuchtung an Fahrrädern gültigen § 67 zeitgemäß und näher an der Praxis zu gestalten. Tägliche Radfahrer erhalten damit gesetzlich abgesegnete Möglichkeiten, die Beleuchtung am Rad flexibel zu gestalten.
Schließlich bieten der Fachhandel, Spielzeugläden und sogar Baumärkte eine riesige Palette alle möglichen Leuchten und Fahrradlampen mit Halogenbirnen, LEDs, Akkus oder Batterien an.
Kinder
Eine große Zielgruppe sind Kinder, die lieber einen blinkenden Haifisch am Lenker haben, als ein langweiliges Fahrlicht.
Solange die tollen Blinkies Laufräder aufpeppen, die auf dem eigenen Grundstück umherfahren, hat der Gesetzgeber nichts dagegen.
Gewöhnlich ist das Licht zu schwach oder leuchtet in einer unzulässigen Farbe, die nicht der StVZO entsprechen.
Sportradfahrer
Ebenso sollten sich alle Sportradfahrer angesprochen fühlen, die ihr Mountainbike eigentlich für Touren im Gelände gekauft haben. Es ist zwar vorrangig ein Sportgerät, mit dem man über Stock und Stein downhill rast, doch riskieren Sie einen dicken Strafzettel, wenn Sie in eine Verkehrskontrolle kommen.
Mit Beleuchtung, Klingel und einigen anderen Dingen ausgerüstet, können Sie unbesorgt mit dem MTB zur Uni oder zum Job in der Stadt radeln. Bedenken Sie, es geht nicht immer glimpflich mit 35 Euro Bußgeld aus.
Wenn Sie mit einem nicht verkehrstauglichen Rad einen Unfall verursachen, bei denen Beteiligte zu Schaden kommen, liegen mögliche Schadensersatzforderungen weitaus höher. Sobald ein Rad auf der öffentlichen Straße fährt, muss die Fahrradbeleuchtung StVZO zugelassen sein.
Lesenswert:
- Fahrrad verkehrssicher machen - 7 Schritte Checkliste nach StVZO
- Welche Rennrad Beleuchtung ist Pflicht? Das sagt die neue StVZO
Trikes und Lastfahrräder
Dann gibt es noch Neues für Trikes und Lastfahrräder, die besonders bei älteren Radlern und Menschen mit Handicap beliebt sind.
Fazit Fahrradbeleuchtung StVZO
Soweit sind die Neuregelungen ein großer Schritt voraus für Radfahrer. Hier nochmal zur Erinnerung:
- Ein oder zwei nach vorn wirkenden Scheinwerfer für weißes Abblendlicht
- Reflektoren: vorn 1 weißer, hinten 1 roter Z-Großflächenreflektor
- Eine rote Schlussleuchte, nach StVZO zugelassen
- In Vorder- und Hinterrad mindestens 2 gelbe/orange Reflektoren
- Zwei gelbe Pedalreflektoren
- Eine Lichtmaschine (Dynamo, Nabendynamo) mit mindestens 3W Leistung und 6 Volt Spannung ODER eine batteriebetriebene Fahrradlampe ODER eine wiederaufladbare Akku-Leuchte
- Scheinwerfer und Schlussleuchte müssen nicht zusammen einschaltbar sein
- Fahrräder über 1 m Breite brauchen 2 Scheinwerfer und 2 Rücklichter
Was uns noch fehlt, ist die Angleichung an Pkws, die Sommer- und Winterreifen betreffen.
Da besteht noch etwas Handlungsbedarf, weil bei Schnee- und Eisglätte auf zwei Rädern schwieriger zu fahren ist, als mit zwei Achsen.